Was zu den Betriebskosten zählt
Die Betriebskostenverordnung nennt rund 17 Kostenarten – darunter Heizung und Warmwasser, Wasserversorgung und Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Aufzug, Gemeinschaftsantenne sowie die Grundsteuer. Voraussetzung für die Umlage ist in der Regel, dass sie im Mietvertrag vereinbart wurde.
Der Unterschied zu den Heizkosten
Die Heizkosten sind ein Teil der Betriebskosten – allerdings ein besonderer: Sie müssen verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, also über Messgeräte erfasst und zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach individuellem Verbrauch verteilt. Alle übrigen Betriebskosten werden dagegen meist nach einem festen Schlüssel wie der Wohnfläche umgelegt.
Was nicht umlagefähig ist
Nicht auf Mieter umlegen darf der Vermieter in der Regel Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Rücklagen. Werden solche Positionen dennoch geführt, ist die Abrechnung angreifbar.
Fristen, die Sie kennen sollten
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach kann der Vermieter Nachforderungen in der Regel nicht mehr geltend machen. Mieter können der Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang widersprechen (§ 556 BGB).
Häufige Fehlerquellen
Typische Probleme sind ein falscher Verteilerschlüssel, nicht umlagefähige Positionen, ein überschrittener Abrechnungszeitraum oder fehlende Belege.
So unterstützt Tomkon
Den verbrauchsabhängigen Kern – die Heizkostenabrechnung – übernehmen wir vollständig und rechtssicher. Auf Wunsch erstellen wir auch die gesamte Nebenkostenabrechnung für Ihre Liegenschaft. Sprechen Sie uns an.
