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Betriebs- und Nebenkosten verständlich erklärt

„Nebenkosten“ ist der umgangssprachliche Begriff für die Betriebskosten, die ein Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Welche Kosten dazugehören, ist in der Betriebskostenverordnung abschließend geregelt. Alles, was dort nicht aufgeführt ist, darf grundsätzlich nicht umgelegt werden.

Was zu den Betriebskosten zählt

Die Betriebskostenverordnung nennt rund 17 Kostenarten – darunter Heizung und Warmwasser, Wasserversorgung und Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Aufzug, Gemeinschaftsantenne sowie die Grundsteuer. Voraussetzung für die Umlage ist in der Regel, dass sie im Mietvertrag vereinbart wurde.

Der Unterschied zu den Heizkosten

Die Heizkosten sind ein Teil der Betriebskosten – allerdings ein besonderer: Sie müssen verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, also über Messgeräte erfasst und zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach individuellem Verbrauch verteilt. Alle übrigen Betriebskosten werden dagegen meist nach einem festen Schlüssel wie der Wohnfläche umgelegt.

Was nicht umlagefähig ist

Nicht auf Mieter umlegen darf der Vermieter in der Regel Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Rücklagen. Werden solche Positionen dennoch geführt, ist die Abrechnung angreifbar.

Fristen, die Sie kennen sollten

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach kann der Vermieter Nachforderungen in der Regel nicht mehr geltend machen. Mieter können der Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang widersprechen (§ 556 BGB).

Häufige Fehlerquellen

Typische Probleme sind ein falscher Verteilerschlüssel, nicht umlagefähige Positionen, ein überschrittener Abrechnungszeitraum oder fehlende Belege.

So unterstützt Tomkon

Den verbrauchsabhängigen Kern – die Heizkostenabrechnung – übernehmen wir vollständig und rechtssicher. Auf Wunsch erstellen wir auch die gesamte Nebenkostenabrechnung für Ihre Liegenschaft. Sprechen Sie uns an.

FAQ

Häufige Fragen

Was gehört zu den Betriebskosten?

Umlagefähig sind die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kosten, z. B. Heizung, Wasser, Müll, Hausreinigung und Grundsteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebskosten und Heizkosten?

Die Heizkosten sind ein Teil der Betriebskosten, der gesondert und verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung abgerechnet wird.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

Verwaltungs- und Instandhaltungskosten dürfen in der Regel nicht auf Mieter umgelegt werden.

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